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24. August 2016 3 24 /08 /August /2016 12:35

Ich zitiere heute wörtlich, weil die Meldung kurz, deutlich und gut geschrieben ist:

„Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde eines Österreichers gegen die Preisgestaltung eines kommunalen Freizeitbads stattgegeben (Beschl. v. 19.07.2016, Az. 2 BvR 470/08). Das von mehreren Gemeinden und einem Landkreis betriebene Schwimmbad im Berchtesgadener Land gewährte den Einwohnern der Gemeinden einen Nachlass auf den Eintrittspreis in Höhe von 2,50 Euro. Der Österreicher fühlte sich dadurch diskriminiert und klagte vor dem Amtsgericht (AG) Laufen auf Rückzahlung der zu viel gezahlten 2,50 Euro und auf Feststellung, dass er den Betrag in Zukunft nicht mehr zu zahlen habe.

Sowohl das AG als auch das Oberlandesgericht (OLG) München wiesen die Klagen ab. Damit haben sie den Österreicher in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, entschied das BVerfG. Das kommt - acht Jahre nach der Entscheidung des OLG - recht spät. Aber dafür umso deutlicher.“

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvr47008-preise-schwimmbad-diskriminierung-auslaender-grundrechte/

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus. Ungleichbehandlung ist nur erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und diese Rechtfertigung nicht willkürlich ist. Und das Diskriminierungsverbot gilt auch für Ausländer. Das dürfte auch für den Umgang mit Flüchtlingen und Asylbewerbern zu beachten sein.

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