Overblog
Edit post Folge diesem Blog Administration + Create my blog
2. November 2016 3 02 /11 /November /2016 15:16

In den Städten und Gemeinden werden in diesen Wochen die Haushaltsentwürfe für das Jahr 2017 eingebracht. Dort, wo noch Eigenkapital vorhanden ist, liest man häufig in der Presseberichterstattung einen Satz wie diesen: „Das laufende Defizit konnte durch die Ausgleichrücklage gedeckt und somit der Haushaltsausgleich hergestellt werden.“ In der an sich wirtschaftlich gesunden Stadt Emsdetten legt die Verwaltung seit Jahren unausgeglichene Haushaltsentwürfe vor. Seit Jahren sind die Aufwendungen also höher als die Erträge. Und jedes Mal bescheinigt ihr die Emsdettener Volkszeitung (EV): „Haushaltsloch konnte mit der Ausgleichsrücklage gestopft werden.“ So zuletzt in der EV vom 28. Oktober 2016. Der durchschnittliche Leser denkt, prima, da hat der Bürgermeister vorgesorgt und etwas Geld zurückgelegt. Dass genau das Gegenteil der Fall ist, wird nicht erklärt. Das liegt einerseits an der für den Laien nur schwer verständlichen gesetzlichen Konstruktion und vielleicht auch an dem Journalisten, der sich – aus welchen Gründen auch immer – keine Mühe macht, die wirkliche Sachlage zu erklären. Dabei ist es letztlich doch nicht so kompliziert.

Seit die Städte und Gemeinden kaufmännisch rechnen müssen, gibt es einen zuverlässigen Indikator für die finanzwirtschaftliche Beurteilung des Haushalts und das ist die Entwicklung des Eigenkapitals. Das Eigenkapital ist grob gesagt die Differenz zwischen dem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Beteiligungen etc.) und den Verpflichtungen (Schulden, Pensionsverpflichtungen etc.). Dieses Eigenkapital schrumpft immer dann, wenn neue Schulden aufgenommen oder andere neue Verpflichtungen eingegangen werden, ohne dass gleichzeitig neues Vermögen entsteht. Das Eigenkapital wird in der Gemeindeordnung als Rücklage bezeichnet. Eine Verringerung der Rücklage ist also eine Verringerung des Eigenkapitals. Diese Rücklage ist also kein Geld, das auf irgendeinem Konto liegt, sondern die rechnerische Differenz zwischen dem Gemeindevermögen und den Verpflichtungen der Gemeinde. Das gilt auch für die sog. Ausgleichsrücklage, die die Gemeinde bis zu einem bestimmten Prozentsatz der allgemeinen Rücklage gesondert ausweisen darf, damit nicht jede Eigenkapitalschwankung gleich eine Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde auslöst.

Das bedeutet z. B. konkret für die Beurteilung des Emsdettener Haushaltsentwurfs 2017: Das Defizit in Höhe von 1,7 Mio. EUR führt in gleicher Höhe zu einer weiteren (genehmigungsfreien) Verminderung des Eigenkapitals. Da wird also kein Loch gestopft, sondern Eigenkapital verzehrt. Das heißt, dass Emsdetten weiter von der Substanz lebt, obwohl die Steuereinnahmen so hoch sind wie noch nie. Wenn der gesondert ausgewiesene Teil des Eigenkapitals mit der Bezeichnung „Ausgleichsrücklage“ rechnerisch unterschritten wird, muss die Stadt ihren Haushalt von der Aufsichtsbehörde genehmigen lassen. Wenn der Eigenkapitalverzehr weiter geht, landet die Stadt irgendwann in der sog. Haushaltssicherung. Wenn sich trotzdem der Eigenkapitalverzehr fortsetzt, tritt irgendwann die Überschuldung ein.

Diesen Post teilen
Repost0

Kommentare