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26. April 2017 3 26 /04 /April /2017 18:31

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2017 (Az.: I ZR 13/16) entschieden, dass ein Auskunftsanspruch nach dem Presserecht auch gegenüber einer Gesellschaft des Privatrechts (GmbH, AG) geltend gemacht werden kann, wenn diese mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand und im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist. Das Urteil hat große Bedeutung für Stadtwerke und andere Kommunalunternehmen im Bereich der Ver- und Entsorgung, aber auch für Verkehrsbetriebe und kommunale Wohnungsunternehmen. Der Bundesgerichtshof sieht solche Unternehmen als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Landespressegesetzes NRW. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsoge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung liege dann vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der Gesellschaft im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Das Urteil ist ein deutliches Signal, dass die Wahl der Privatrechtsform für die Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht mit einem Verlust an Transparenz verbunden sein darf. Da das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17. Dezember 2009 teilweise immer noch recht zögerlich umgesetzt wird, könnte das Urteil insoweit ein wichtiger Impuls sein. Manche Stadtwerke veröffentlichen ihre Geschäftsberichte nach wie vor nicht im Internet. Kommunalpolitiker in Aufsichtsräten könnten sich mit entsprechenden Initiativen um mehr Bürgernähe und Transparenz verdient machen.

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